Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB der Firma MEXIA Eventservice, Inh.: Mirko Lo Porto)
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unterteilt nach allgemeinen Bedingungen (A.) sowie speziellen Bedingungen für die jeweilige Vertragsarten (B. – D.). Die speziellen Bedingungen gelten jeweils zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen.
A. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich
I. a. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sämtlichen Angeboten und Verträgen liegen ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Bedingungen zugrunde. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen (insbesondere Einkaufsbedingungen von Kundinnen und Kunden) werden von MEXIA Eventservice nicht anerkannt, sofern MEXIA Eventservice diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmte. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde/die Kundin diese Bedingungen an, auch wenn seine/ihre AGB diesen Bedingungen entgegenstehen sollten. Die AGB gelten auch für alle künftigen Verträge der Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Sollte der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen beinhalten, so wird jeweils für den betreffenden Vertragsbestandteil die hierfür maßgebende Bestimmung dieses Vertrages angewandt. Liegt z.B. ein kombinierter Miet- und Werkvertrag vor, so finden auf den Mietteil die Vorschriften zu C. dieses Vertrages und auf den Werkvertragsteil die Vorschriften zu D. dieses Vertrages Anwendung. Für jede Leistung sind also die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps anwendbar. Sofern die Vorschriften kollidieren, gilt, dass die Vorschriften desjenigen Vertragstyps anwendbar sind, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.
II. Zahlung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung
II. a. Lieferungen erfolgen ausschließlich gegen Bar oder EC-Kartenzahlung (erst ab EUR 15,00 möglich), vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, die auf dem Lieferschein zu vermerken ist und die schriftlich vom Lieferer bestätigt werden muss.
II. b. Soweit einvernehmlich gegen Rechnung geliefert wird, ist diese innerhalb von 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu bezahlen.
II. c. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden/die Kundin zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
II. d. MEXIA Eventservice ist berechtigt, seine Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsbeziehung abzutreten.
III. Haftung
III. a. Für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von MEXIA Eventservice,
seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet MEXIA Eventservice unbegrenzt.
III. b. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von MEXIA Eventservice, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet MEXIA Eventservice begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Kunden/der Kundin schützen, also solche, die ihm der Vertrag gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde/der Kundin vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
III. c. Für sonstige Sach- und Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von MEXIA Eventservice, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet MEXIA Eventservice begrenzt.
III. d. Im Übrigen ist die Haftung von MEXIA Eventservice ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit MEXIA Eventservice einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
III. e. Im Hinblick auf die Gefahr hoher Folgeschäden und im Hinblick auf den Haftungshöchstbetrag raten wir dringend zum Abschluss einer Versicherung.
IV. Umsatzsteuer
IV. a. Sollte MEXIA Eventservice einen Umsatz irrtümlich als nicht steuerbar bzw. steuerfrei behandeln, obwohl der Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt, kann MEXIA Eventservice die tatsächlich anfallende Umsatzsteuer auch nachträglich vom Kunden/von der Kundin verlangen, sobald von MEXIA Eventservice hierüber eine berichtigte Rechnung ausgestellt wurde.
V. Reisekosten
V. a. Reisekosten und Spesen, die MEXIA Eventservice im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Kunden/von der Kundin gesondert zu erstatten.
VI. Keine Anrechnung der Vertragsstrafe
VI. a. Eine vereinbarte Vertragsstrafe wird auf bestehende Schadensersatzansprüche von MEXIA Eventservice nicht angerechnet.
VII. Urheberschutz
VI. a. MEXIA Eventservice verpflichtet sich, dem Kunden/der Kundin befristet auf die Vertragslaufzeit einfache Nutzungsrechte an allen Schutzrechten nach Maßgabe und Zweck des Vertrages einzuräumen, die mit der Erbringung der Vertragsleistung erwachsen, insbesondere an Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten an dem angebotenen Technikkonzept, künstlerischen oder technischen Zeichnungen oder Grafiken (wie Lichtkonzept, Tonkonzept und Anordnung der Beschallung), Textteilen, Lichtbildwerken oder Lichtbildern oder Datensammlungen. Eine über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende Nutzung der urheberrechtlich oder über sonstige Schutzrechte geschützten Werke bzw. Schutzobjekte ist dem Kunden/der Kundin nur gestattet, soweit MEXIA Eventservice hierzu schriftlich zugestimmte. Insbesondere ist es dem Kunden/der Kundin nicht ohne schriftliche Zustimmung von MEXIA Eventservice gestattet, das angebotene Technikkonzept an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde/die Kundin, eine Vertragsstrafe von EUR 7.500,00 an MEXIA Eventservice zu bezahlen. Das Recht von MEXIA Eventservice, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
VIII. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht
VIII. a. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.
VIII. b. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit diesem ist das Gericht am Sitz von MEXIA Eventservice zuständig. Der Sitz von MEXIA Eventservice ist in 67227 Frankenthal (Pfalz).
VIII. c. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.
B. ZUSÄTZLICHE WERKVERTRAGSBINDUNGEN & BEDINGUNGEN BEI DIENSTLEISTUNGEN/DIENSTAUFTRÄGEN
I. Angebote, Unterlagen, Vertragsschluss
I. a. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von MEXIA Eventservice vom Besteller/von der Bestellerin weder vervielfältigt, geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsschluss nicht zu Stande, sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an MEXIA Eventservice herauszugeben. Entsprechende digitale Unterlagen sind von allen Laufwerken und Speichermedien dauerhaft zu löschen.
I. b. Behördliche oder sonstige zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen sind vom Besteller/von der Bestellerin zu beschaffen und MEXIA Eventservice zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
I. c. Der Mieter/die Mieterin wird darauf hingewiesen, dass bereits bei telefonischer Bestellung bzw. Reservierung einen Mietvertrag begründet
I. d. MEXIA Eventservice behält sich vor, eine schriftliche Reservierung, eine Kaution und/oder Vorkasse zu verlangen.
II. Unberechtigte Mängelrügen
II. a. Kommt MEXIA Eventservice einer Aufforderung des Bestellers/der Bestellerin zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller/die Bestellerin den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel an der Leistung von MEXIA Eventservice objektiv nicht vorliegt, hat der Besteller/die Bestellerin die Aufwendungen von MEXIA Eventservice zu ersetzen. Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze.
III. Geeigneter Aufbauort
III. a. MEXIA Eventservice ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. MEXIA Eventservice schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Besteller/die Bestellerin hat die Eignung des Aufbauorts für von MEXIA Eventservice aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von MEXIA Eventservice zu vertretende Umstände, so hat der Besteller/die Bestellerin die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu tragen.
IV. Subunternehmer
IV. a. Es ist MEXIA Eventservice gestattet, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen.
V. Vertretungsbefugnis
V. a. Die Techniker/innen sind nicht vertretungsbefugt.
VI. Zutritt zum Objekt
VI. a. Der Besteller/die Bestellerin hat dafür zu sorgen, dass der/die Techniker/in am Ausführungstermin Zutritt zum Objekt erhalten. Andernfalls hat er den entstehenden Mehraufwand zu erstatten.
VII. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt.
VII. a. Nach Fehlschlagen einer dem Besteller/der Bestellerin zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Besteller/der Bestellerin die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls MEXIA Eventservice die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Besteller/der Bestellerin die gesetzlichen Rechte sofort zu.
C. ZUSÄTZLICHE MIETBEDINGUNGEN
I. Barkaution
I. a. MEXIA Eventservice ist berechtigt, vor Überlassung der Mietsache eine Barkaution vom Mieter/der Mieterin zu verlangen, die Zug-um-Zug gegen Überlassung der Mietsache auszuhändigen ist. Die Barkaution ist von MEXIA Eventservice nicht zu verzinsen und nicht getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen.
II. Preise
II. a. Die angegebenen Tagesmietpreise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer von zurzeit 19% und werden für jeweils angefangene 24 Stunden berechnet.
II. b. Wochenendpreise: Fr-Mo = 2 Miettage, Sa-Mo = 1 Miettag.
III. Abholung und Rückgabe
III. a. Die Abholung und Rückgabe der Mietgeräte erfolgt ausschließlich zu den Geschäftszeiten von MEXIA Eventservice. Sondervereinbarungen müssen von MEXIA Eventservice schriftlich bestätigt werden.
III. b. Die Bestellung und/oder Abholung der Mietgeräte kann nur durch volljährige Personen erfolgen. Zur Überprüfung ist daher bei der Abholung die Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich. Bei ausländischer Staatsbürgerschaft wird der Pass in Verbindung mit einem Fahrzeugschein (Mieter/in und Fahrzeughalterin müssen identisch sein) oder der Meldebescheinigung akzeptiert. Ansonsten kann keine Ausgabe der Mietgeräte erfolgen. Sollte der Abholer/die Abholerin nicht der Mieter/die Mieterin oder das gesetzliche Organ des Mieters/der Mieterin sein, muss eine vom Mieter/von der Mieterin unterzeichnete Vollmacht vorliegen.
III. c. Die Rückgabe der Mietgeräte ist nur an autorisierte Mitarbeiter/innen zulässig.
III. Überlassung an Dritte und Auslandsnutzung, (verspätete) Rückgabe
III. a. Der Mieter/die Mieterin darf die Mietsachen ausschließlich für eigene Zwecke verwenden. Er/Sie darf über die Mietgeräte in keiner Weise verfügen, sie pfänden oder belasten und sie auch keinesfalls in anderer Weise Dritten überlassen, Er/Sie muss sie vor jeglichen Zugriffen Dritter schützen und MEXIA Eventservice sofort telefonisch und schriftlich unterrichten, falls Dritte Zugriff nehmen sollten (wie z.B. durch Pfändung).
III. b. Der Mieter/die Mieterin darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung von MEXIA Eventservice die Mietsachen mit ins Ausland nehmen.
III. c. Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sachen vom Mieter/von der Mieterin fortgesetzt, so verlängert sich auch ohne Widerspruch von MEXIA Eventservice der Mietvertrag nicht.
IV. Entschädigung bei verspäteter Rückgabe, Vertragsstrafe
IV. a. Gibt der Mieter/die Mieterin die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann MEXIA Eventservice für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Das Recht von MEXIA Eventservice, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Während der Dauer der Vorenthaltung ist der Mieter/die Mieterin auch ohne Verschulden für den Schaden gegenüber MEXIA Eventservice verantwortlich, der dadurch entsteht, dass die Mietsache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund vom Mieter/von der Mieterin nicht herausgegeben werden kann.
IV. b. Der Mieter/die Mieterin hat an MEXIA Eventservice neben der unter C.IV.a. dieses Vertrages geregelte Entschädigung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt pro Tag der Vorenthaltung 150% des Tagesmietpreises. Der Tagesmietpreis ist ggf. rechnerisch zu ermitteln. Die Vertragsstrafe wird auf die Entschädigung nicht angerechnet.
V. Zurückbehaltungsrecht
V. a. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter/der Mieterin nach Ablauf der Mietzeit nicht zu.
VI. Pflichten des Mieters/der Mieterin
VI. a. Der Mieter/die Mieterin ist bei Übernahme der Geräte verpflichtet, diese auf Vollständigkeit oder Mangelfreiheit zu überprüfen. Reklamiert der Mieter/ die Mieterin nicht sofort Fehlmengen oder Mängel, gelten die Geräte als ordnungsgemäß übernommen. Reklamationen (z.B. technische Ausfälle), die während der Mietzeit erhoben werden, werden nicht anerkannt, es sei denn, der Mieter/die Mieterin weist nach, dass die Mietgeräte bereits bei der Übergabe mangelhaft waren.
VI. b. Die Übernahme der Mietgeräte und die Unterschrift auf dem Lieferschein gelten als Bestätigung der Vollständigkeit und des zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustands der Geräte.
VI. c. Der Mieter/die Mieterin hat die Mietsache schonend zu behandeln. Eventuelle Hinweise von MEXIA Eventservice in Bezug auf die Mietsache sind vom Mieter/von der Mieterin zu beachten. Die Mietsache darf nur von Fachpersonal aufgebaut und bedient werden.
VI. d. Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
VI. e. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Mieter/die Mieterin unverzüglich MEXIA Eventservice hiervon in Kenntnis zu setzen.
VI. f. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Mieter/die Mieterin sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt.
VI. g. Der Mieter/die Mieterin muss die Mietsache in einem ordnungsgemäß, funktionsfähigem und technisch einwandfreiem Zustand bei Ende es Mietvertrages zurückgeben. Gemietete Kabel bzw. Geräte müssen richtig gewickelt und unverschmutzt sein. Bei dem Verstoß dagegen wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von EUR 1,00 pro Kabel und EUR 2,50 pro Gerät fällig.
VI. h. Es ist dem Mieter/der Mieterin untersagt, Geräte aus den Cases/Transportkoffern zu schrauben und/oder die Geräte zu öffnen.
VII. Haftung des Mieters/der Mieterin
VII. a. Der Mieter/die Mieterin haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), auch wenn ihn/sie kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache.
VII. b. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter/die Mieterin den Neuwert zu ersetzen, bei Beschädigung der Mietsache hat der Mieter/die Mieterin den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.
VII. c. MEXIA Eventservice muss sich einen Abzug neu für alt nicht auf seinen Anspruch zu C. VII. a. oder C. VII. b. dieses Vertrages anrechnen lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt MEXIA Eventservice vorbehalten.
VII. d. Der Mieter/die Mieterin kann sich nicht gegen das Risiko des Verlustes, des Untergangs oder der Beschädigung auf seine/ihre Kosten über MEXIA Eventservice versichern (Materialversicherung). Die angemieteten Geräte sind daher nicht versichert. Der Mieter haftet für deren Verlust infolge von Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub oder Plünderung, Untergang oder grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache) und für Drittschäden. Deswegen muss der Mieter/die Mieterin Schutzvorkehrungen gegen den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache während der Dauer der Mietzeit treffen. Der Mieter/die Mieterin trägt die Beweislast dafür, dass er den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
VIII. Gewährleistung von MEXIA Eventservice
VIII. a. MEXIA Eventservice leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird oder individualvertraglich Garantiebestimmungen vereinbart worden sind.
VIII. b. Die verschuldensunabhängige Haftung von MEXIA Eventservice für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss wird ausgeschlossen. MEXIA Eventservice haftet für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss nur, wenn MEXIA Eventservice den Mangel zu vertreten hatte oder den Mangel kannte. Der Mieter/die Mieterin trägt in diesem Fall die Beweislast, dass MEXIA Eventservice diesen anfänglichen Mangel zu vertreten hatte bzw. dass MEXIA Eventservice dieser anfängliche Mangel bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen ist. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages.
VIII. c. Da technische Ausfälle im Bereich des Möglichen liegen, verzichtet der Mieter/die Mieterin für diese Fälle auf die Geltendmachung von Mietminderungsansprüchen. Für diesen Fall sind auch Schadenersatzansprüche, insbesondere Mangelfolgeschäden, seitens des Mieters/der Mieterin ausgeschlossen.
VIII. d. Für ein eventuelles Nichtfunktionieren der Anlage durch deren Benutzung mit nicht von uns gestellten Geräten des Mieters/der Mieterin haftet MEXIA Eventservice nicht.
IX. Vertragsrücktritt, Stornokosten
IX. a. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so ist der Kunde/die Kundin selbst dann zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet, wenn er die Nichtdurchführung des Vertrages nicht selbst verschuldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Nichtdurchführung zu vertreten haben. Sollten vom Kunden/von der Kundin vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden, ist MEXIA Eventservice von seinen Leistungsverpflichtungen befreit.
IX. b. Der Kunden/die Kundin bleibt zur Zahlung der vereinbarten Mietgebühr wie folgt verpflichtet:
– Eine Stornierung des Vertrages ist nur bis spätestens 2 Geschäftstagen vor Beginn der vereinbarten Mietzeit möglich. In diesem Falle ist allerdings eine Stornogebühr in Höhe von 30% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.
– Bei einer Stornierung des Vertrages innerhalb von 2 Tagen bis zum vereinbarten Mietbeginn ist der volle Mietpreis zu entrichten.
– Bei nicht in Anspruch genommener vereinbarter Leistungen ohne Stornierung, ist ebenfalls der volle Mietpreis zu entrichten.
D. ZUSÄTZLICHE VERKAUFKAUFSBEDINGUNGEN
I. Bestellungen / Preisangebote
I. a. Bestellungen sind für den Kunden/die Kundin verbindlich. Der Auftrag erlischt, falls MEXIA Eventservice nicht binnen einer Frist von 21 Tagen den Auftrag schriftlich bestätigt. Die Lieferung gilt ebenfalls als Bestätigung.
I. b. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, in Euro zzgl. der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Nebenkosten (z.B. Porto, Fracht, Zoll, usw.) werden gesondert berechnet nach dem Stand zum Zeitpunkt der Lieferung. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten. Es kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise zur Anrechnung.
I. c. Liefert MEXIA Eventservice die Ware später als 4 Monate nach unserer Bestätigung der Bestellung aus, ist eine eventuelle Kosten oder Preissteigerung des ursprünglich veranschlagten Endpreises vom Kunden/von der Kundin zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Preissteigerung bei Vertragsschluss Von MEXIA Eventservice vorhersehbar war und der Kunde/die Kundin nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
I. d. Im Falle von höherer Gewalt, wozu auch Material-, Beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen usw. gehören, hat MEXIA Eventservice die entstehenden Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Vorlieferanten von MEXIA Eventservice eintreten. MEXIA Eventservice ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
II. Abweichungen
II. a. Geringfügige, technisch bedingte oder handelsübliche Abweichungen in Form, Farbe oder Größe der Artikel behält sich der Lieferer vor. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
III. Versand, Verpackung
III. a. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers/der Käuferin, es sei denn, es wird eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Versicherungen gegen Schäden und Verlust werden von MEXIA Eventservice auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers/der Käuferin abgeschlossen.
III. b. Bei Auslieferung durch Versand erfolgt diese ab Lager Frankenthal/Pfalz auf Kosten und Gefahr des Kunden/der Kundin. Deshalb wird dem Kunden/der Kundin der Abschluss einer Transportversicherung dringend empfohlen.
III. c. Die Wahl der Versandart bleibt MEXIA Eventservice überlassen.
III. d. Behälter und Kisten bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, Eigentum von MEXIA Eventservice und sind auf Anforderung nach ihrer Entladung auf Kosten von MEXIA Eventservice zurückzusenden.
IV. Transportschäden, Reklamation, Mängelansprüche, Stornierung durch den Kunden/die Kundin
IV. a. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Fehler (Mängel, Falschlieferung oder Fehlmengen) zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Danach ist die Rüge ausgeschlossen.
IV. b. Transportschäden sind unverzüglich beim Transporteur zu melden und durch ein Schadensprotokoll geltend zu machen. Der Kunde/die Kundin ist selbst für die Einhaltung der Meldefrist an den Transporteur verantwortlich. Eine verspätete Meldung bewirkt fast immer die Ablehnung von Ersatzansprüchen. Insoweit ist dem Lieferer innerhalb von 7 Tagen eine schriftliche Mitteilung zu machen. Rügen können ansonsten nicht akzeptiert werden.
IV. c. Die gesetzlichen Mängelansprüche von 24 Monaten sind ausgeschlossen, bei Verschleißteilen/Verbrauchsmaterialien wie z.B. Lampen, Fader, Batterien, etc. und wenn die Ware durch ein Verschulden des Kunden/der Kundin beschädigt oder zerstört wurde. Dies gilt insbesondere, wenn die Ware unsachgemäß behandelt, mechanisch beschädigt, geöffnet, umgebaut oder durch Verbindung mit anderen Geräten zerstört oder beschädigt wurde. Im Übrigen leistet MEXIA Eventservice Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst nach zweimaliger fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung stehen dem Kunden/der Kundin die gesetzlichen Mängelansprüche ( Wandlung oder Minderung ) zu.
IV. d. Bei Gebraucht- und Vorführware verkürzt sich die Mängelhaftung auf 1 Jahr. Soweit der Kunde/die Kundin die Lieferung einer neuen Sache oder den Rücktritt vom Kaufvertrag verlangt, ist er/sie verpflichtet, für die gezogenen Nutzungen einen Nutzungsabschlag zu vergüten. Soweit der Kunde/die Kundin nicht eine geringere Nutzungen oder MEXIA Eventservice keine höhere Nutzungen nachweist, gehen die Vertragsparteien von einem Nutzungsabschlag in folgender Höhe aus:
Bei einer Nutzungsdauer von mehr als:
– 1 – 3 Monaten 10 % des Verkaufswerts
– 3 – 6 Monaten 20 % des Verkaufswerts
– 6 – 12 Monaten 30 % des Verkaufswerts
– 12 – 24 Monaten 50 % des Verkaufswerts.
Diese Nutzungsabschläge gelten auch bei Anwendung unseres erweiterten Eigentumsvorbehalts.
IV. e. Vorzeitige Stornierung von Aufträgen bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung von MEXIA Eventservice. Diese wird im Regelfall bei Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen nicht erteilt. Bei Sonderanfertigungen sowie Sonderbestellungen sind im übrigen 50% des Auftragswertes im Voraus zu zahlen.
V. Umtausch
V. a. Umtauschwünsche für im Laden gekaufte Artikel werden nicht entgegen genommen. Ausnahmefälle sind möglich, bedürfen jedoch der Einverständniserklärung seitens von MEXIA Eventservice, die ohne Begründung verweigert werden kann. In diesem Fall behält sich MEXIA Eventservice vor, eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% einzubehalten. Reduzierte Ware und Sonderanfertigungen hingegen sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.
V. b. Lampen, Dias, Scheiben, Potis aller Art, Tonabnehmer und Tonträger aller Art sind vom Umtausch ausgeschlossen. Dies betrifft auch sämtliche Gebraucht-, Vorführ- und Messegeräte.
V. c. Ein Umtausch ist ansonsten nur möglich, wenn die Ware in der Originalverpackung bzw. ungeöffnet unter Beifügung der Rechnung an MEXIA Eventservice übergeben oder zurückgeschickt wird. Bei einer eventuellen Rücksendung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem der gewünschte Ersatzartikel genau bezeichnet ist. Die Gefahr und die Kosten des Transportes trägt der Kunde/die Kundin selbst.
VI. Eigentumsvorbehalt
VI. a. Die verkaufte Ware bleibt im Eigentum von MEXIA Eventservice bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung von MEXIA Eventservice.
VI. b. MEXIA Eventservice behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller MEXIA Eventservice aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Soweit nichts anderes individuell vereinbart worden ist, ist dem Käufer/der Käuferin eine Veräußerung der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises an MEXIA Eventservice nicht gestattet. Der Käufer/der Käuferin tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an MEXIA Eventservice ab, unabhängig davon, ob der Käufer/der Käuferin die Kaufsache im gewöhnlichen Geschäftsgang aufgrund einer individuellen Vereinbarung vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises weiterveräußern darf oder die Kaufsache unter Verstoß gegen das Veräußerungsverbot vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises verkauft. Die Abtretung nimmt MEXIA Eventservice hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Der Käufer/der Käuferin ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange MEXIA Eventservice diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer/der Käuferin seine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen von MEXIA Eventservice hat der Käufer/der Käuferin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen sowie MEXIA Eventservice auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum von MEXIA Eventservice stehenden Gegenständen oder über die an MEXIA Eventservice abgetretenen Forderungen ist der Käufer/der Käuferin nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der MEXIA Eventservice ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände bzw. Forderungen hat der Käufer/der Käuferin MEXIA Eventservice unverzüglich mitzuteilen. MEXIA Eventservice ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der MEXIA Eventservice gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Käufer/der Käuferin mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Macht MEXIA Eventservice von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn MEXIA Eventservice dies ausdrücklich erklärt. Übersteigt der Wert der bestellten Sicherheiten die Forderung von MEXIA Eventservice insgesamt um mehr als 10%, so wird MEXIA Eventservice auf Verlangen des Käufers/der Käuferin die über 10% hinausgehenden Sicherungen nach Wahl von MEXIA Eventservice freigeben.
VII. Rücktrittsrecht/Schadenersatz von MEXIA Eventservice
VII. a. MEXIA Eventservice ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung oder bei nicht Einhalten vereinbarter Fristen oder annehmen von Bestellungen und Lieferungen vom Kunden/von Kundinnen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall schuldet der Kunde/die Kundin mindestens einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25% des Netto-Auftragswertes, soweit er nicht einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch MEXIA Eventservice bleibt vorbehalten.
VIII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht bei Neuware
VIII. a. MEXIA Eventservice leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages. Bei Neuware gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass die Rüge innerhalb von 2 Tagen zu erfolgen hat. Dies gilt nicht, wenn MEXIA Eventservice den Mangel arglistig verschwiegen hat.
IX. Verjährungsfristen bei Neuware
IX. a. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte des Käufers/der Käuferin beträgt 1 Jahr, außer es handelt sich um Ansprüche des Käufers/der Käuferin wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware bzw. mit Übergabe an das Versandunternehmen.
X. Angaben zu Eigenschaften von Neuware
X. a. Bei Neuware erfolgen alle Angaben von MEXIA Eventservice über Eignung, Verarbeitung und Anwendung, technische Beratung und sonstigen Angaben nach bestem Gewissen, befreien den Käufer/die Käuferin jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
XI. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind bei Neuware zunächst nach Wahl von MEXIA Eventservice auf Ersatzlieferung und Nachbesserung beschränkt.
XI. a. Es obliegt MEXIA Eventservice, entweder nachzubessern oder eine Ersatzlieferung zu veranlassen. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von MEXIA Eventservice zurückgesandt werden. Nach Fehlschlagen einer dem Käufer/der Käuferin zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Käufer/der Käuferin die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls MEXIA Eventservice die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Käufer/der Käuferin die gesetzlichen Rechte sofort zu. Nach Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung stehen dem Kunden/der Kundin die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises und Rückgängigmachung des Vertrages. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von MEXIA Eventservice zurückgesandt werden.
XII. Der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt unter Ausschluss sämtlicher Sachmängelansprüche.
XII. a. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages. Der Ausschluss gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch MEXIA Eventservice.
XIII. Fernabsatzverträge mit Verbrauchern (nur für Kaufverträge und Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)
XIII. a. Als Verbraucher/in gilt jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Hiervon ausgeschlossen sind Kaufverträge bei Versteigerungen.
XIII. b. MEXIA Eventservice weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Erhalt der Ware besteht.
XIII. c. Die Kosten für eine Rücklieferung bei Ausübung des Widerrufsrechts werden ab einem Warenwert von EUR 40,00 von MEXIA Eventservice nur übernommen, wenn die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs erbracht wurden. In diesem Fall sorgt MEXIA Eventservice auf telefonische Anzeige der beabsichtigten Rücksendung für die Abholung der Rücksendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
XIII. d. Eine Rücknahme durch MEXIA Eventservice erfolgt nur dann, wenn der Rücksendung (in Originalverpackung inkl. aller Zubehörteile und Bedienungsanleitungen) der Kaufbeleg beigefügt wurde. Es erfolgt eine Gutschrift oder auf Wunsch eine Barauszahlung. Ware, die Gebrauchsspuren aufweist, Spezialanfertigungen oder geöffnete Software sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
Ein Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, sobald MEXIA Eventservice mittels einer Auftragsbestätigung die Bestellung anerkennt. Der Kaufvertrag endet mit Zusendung der bestellten Ware; Teillieferungen vorbehalten.
XIII. e. Ansonsten gelten die weiteren Punkte der allgemeinen Geschäftsbedingungen von MEXIA Eventservice.
E. ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN BEI GESTELLUNG VON BESCHALLUNGSANLAGEN
Die Regelungen der DIN 15750 (Veranstaltungstechnik – Leitlinien für technische Dienstleistungen) und DIN 15905-05 (Veranstaltungstechnik – Tontechnik – Teil 5: Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik) sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Die von MEXIA Eventservice gestellten Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter/die Veranstalterin die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Wenn der Kunde/die Kundin nicht Veranstalter/Veranstalterin ist, verpflichtet er/sie sich hiermit, den Veranstalter/die Veranstalterin hierüber zu informieren. Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von MEXIA Eventservice, den Kunden/die Kundin über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden/die Kundin in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist MEXIA Eventservice darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind. Im Übrigen wird sich MEXIA Eventservice an etwaige diesbezügliche Anweisungen des Kunden/ der Kundin halten.
F. ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN BEI BEREITSTELLUNG EINES WLAN-ZUGANGS
Sofern MEXIA Eventservice dem Kunden/der Kundin auftragsgemäß einen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellt, erfolgt die Nutzung des WLAN auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Kunden/der Kundin, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit von Zugriffen Dritter auf das Endgerät des Nutzers/der Nutzerin oder einer Infizierung mit schädlicher Software (z.B. Viren oder Trojaner). Der Kunde/die Kundin ist selbst verantwortlich für jegliche Sicherungsmaßnahmen (z.B. Verschlüsselung, Virenschutz, Firewall). Für über das WLAN übermittelte Daten, für darüber in Anspruch genommene kostenpflichtige Dienstleistungen sowie für darüber getätigte Rechtsgeschäfte ist der Kunde/die Kundin selbst verantwortlich. Er trägt alle hieraus resultierenden Kosten.
Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, bei der Nutzung des WLAN das geltende Recht einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde/die Kundin
– das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von strafbaren, sittenwidrigen oder in sonstiger Weise rechtswidrigen Inhalten zu nutzen;
– über das WLAN keine urheberrechtlich geschützten Werke widerrechtlich zu vervielfältigen, zu verbreiten, zugänglich machen oder in anderer Weise zu verwerten, etwa durch den Einsatz bzw. die Nutzung von Filesharing-Programmen oder Tauschbörsen;
– die geltenden Jugendschutzvorschriften zu beachten; – keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte zu versenden oder zu
verbreiten und das WLAN nicht zum Versand von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung zu nutzen.
Der Kunde/die Kundin stellt MEXIA Eventservice von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen oder auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLAN durch den Kunden/die Kundin beruhen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung des WLAN durch den Kunden/die Kundin ergeben sowie für die entsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Erkennt der Kunde/die Kundin, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, so hat er MEXIA Eventservice hiervon unverzüglich zu unterrichten. Stellt der Kunde/die Kundin den von MEXIA Eventservice bereitgestellten WLAN-Anschluss Dritten zur Verfügung, so haftet der Kunde/die Kundin für sämtliche durch diesen Nutzer verursachten Verletzungen dieser Vereinbarung wie für eigene Verstöße.
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